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Auf Grund von Änderungen im Gesundheitswesen möchten wir Sie hiermit auf die Möglichkeiten der ambulanten Vorsorgeleistung hinweisen. Die bisherige "ambulante Badekur" heißt nun "ambulante Vorsorgeleistung" und ist im § 23 SGB V verankert. Auf dem Kurarztschein unterscheidet man zwischen ambulanter Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung und ambulanter Vorsorgeleistung bei bestehender Krankheit. Durch die neue gesetzliche Regelung stehen Ihnen diese Leistungen wieder alle 3 Jahre (bisher 4 Jahre), bei medizinischer Notwendigkeit sogar in kürzeren Abständen, zu. Zudem wurde der Tageszuschuss Ihrer Krankenkasse von 8,00 Euro auf 13,00 Euro erhöht (nach Ermessen der Kasse). Der Weg zur Kur:
* Den Antrag für Ihre Kur sollten Sie mindestens 2 Monate vorher stellen und von Ihrem behandelnden Arzt am Heimatort, dessen Budget dadurch nicht belastet wird, ausfüllen lassen. Dabei muss beachtet werden, dass eine Krankheitsverhütung begründet werden muss (z. B. Bewegungsstörungen, Muskelspannungsstörungen, Kopfschmerz usw.). Bei einer bestehenden chronischen Erkrankung soll die Schädigung ( z. B. Schultersteife, dauerhafter Wirbelsäulenschmerz) mit den daraus resultierenden Funktionsstörungen (z. B. Treppensteigen, Socken anziehen) im Kurantrag eingetragen werden. Bei eventueller Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, schriftlichen Widerspruch einzulegen. Dies geschieht am besten in Zusammenarbeit mit Ihrem Hausarzt. Selbstverständlich ist es auch weiterhin möglich, das Behandlungsformen aus der Physiotherapie wie Massagen, Krankengymnastik, Fango usw. von Ihrem Hausarzt verordnet werden kann. Physiotherapie ist nach wie vor ein fester Bestandteil im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Rezepte vom Hausarzt können jederzeit mitgebracht werden. Wichtig! Rezepte, die Sie von Ihrem Arzt mitbringen, dürfen nicht älter als 10 Tage sein, außer Ihr Arzt legt den späteren Behandlungstermin auf der Verordnung fest. Des Weiteren muss die Verordnung die Diagnose und die Leitsymptomatik enthalten. |